ESG-Pflichten im Beratungsprozess lenken Geldströme um

Im März 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Grundlage dafür waren das Pariser Klimaabkommen und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, die auch unter dem Namen Sustainable Development Goals bekannt sind.

Konkret geht es hier um ein „Nachhaltiges Finanzwesen“ (Sustainable Finance). ESG (Environmental, Social, Governance) Faktoren sollen in die Anlageberatung mit einfließen, denn der Aktionsplan der EU-Kommission enthält folgende drei Ziele:

  • Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umlenken, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen
  • Finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, bewältigen und
  • Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit fördern.

Aus den Vorschlägen zur Umsetzung des Aktionsplans resultieren u.a. folgende Rechtsakte:

Taxonomie-Verordnung:

Sie legt Kriterien fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, nämlich wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leistet, nicht zu einer bestimmten erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird und technischen Bewertungskriterien entspricht.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Taxonomie-Verordnung sind diese Kriterien von den Mitgliedsstaaten für jene Maßnahmen anzuwenden, mit denen Anforderungen an die Marktteilnehmer in Bezug auf als „ökologisch nachhaltig“ bezeichnete Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festgelegt werden.

Seit Anfang 2022 gelten in der Taxonomie-Verordnung die beiden Umweltziele: Klimaschutz und Anspassung an den Klimawandel. Anfang 2023 kommen vier weitere Ziele hinzu, nämlich: nachhaltige Nutzung der Wasserresourcen; Übergang zur Kreislaufwirtschaft: Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz der Ökosysteme und der Biodiversität.

Mit Verweis auf die Offenlegungs-Verordnung unterscheidet die Taxonomie-Verordnung zwischen folgenden Arten von Finanzprodukten:

  • Finanzprodukte, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben (Art. 8 Offenlegungs-VO). Gemäß Art. 6 Taxonomie-VO ist diesen Produkten folgende Erklärung beizulegen: Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ findet nur bei denjenigen dem Finanzproduktion zugrunde liegenden Investitionen Anwendung, die die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. Die dem verbleibenden Teil dieses Finanzprodukts zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten“
  • Investitionen in wirtschaftliche Tätigkeiten, die zu einem ökologischen oder sozialen Ziel beitragen (Art. 9 Offenlegungs-VO): Gemäß Art. 5 Taxonomie-VO müssen in der Anlageberatung dem Kunden folgende Infos offengelegt werden, nämlich: Infos über Umweltziele, zu deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrundeliegende Investition beiträgt und eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzproduktion zugrundeliegenden Investitionen solche in Wirtschaftstätigkeiten sind, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können.
  • Sonstige Finanzprodukte: Gemäß Art. 7 Taxonomie-Verordnung ist hier folgende Erklärung beizulegen: „Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologich nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten“.

Offenlegungs-Verordnung:

Die Offenlegungs-VO sieht umfassende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater vor. Sie ist seit 10.03.2021 verpflichtend. Ziel ist es unter anderem, dass sämtliche Finanzmarktteilnehmer ESG-Faktoren in ihren Beratungsprozess integrieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Anleger ESG-Faktoren in ihre Anlageentscheidungen einbeziehen.  Zur Erreichung sind eine Reihe von Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater vorgesehen:

Offenlegungspflichten (Beispiele):

  • Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investmententscheidungen oder Beratungstätigkeiten
  • Infos darüber ob und wie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Marktmacht ESG

In der Praxis der täglichen Beratung müssen Kunden über ESG-Kriterien und deren Bedeutung aufgeklärt werden. Dann ist abzuklären ob die jeweiligen Kunden Wert auf Nachhaltigkeit legen. Wenn ja, ist der gewünschte Mindestanteil an nachhaltigen Investments abzufragen, wobei auch die Kategorie der zu berücksichtigenden nachhaltigen Investitionen abzuchecken ist. In der Regel werden viele Kunden „Ja“ zu ethischen Investments sagen und Nachhaltigkeit befürworten bzw. berücksichtigen wollen. Viele schrecken davor zurück, sich eine Blöße als „ESG-Muffel“ oder „Klimaschädling“ zu geben.

Daraus können immer größer werdende Bewertungsunterschiede zwischen Firmen mit positivem Klima-Impact und ESG-Vorreitern diverser Branchen und jenen Firmen, die als nicht nachhaltig und/oder klimaschädlich eingestuft werden entstehen. Der Value-Bonus, den beispielsweise Warren Buffett bei Fracking-Öl&Gas-Unternehmen sieht, ist in Wirklichkeit für andere Anleger bereits ein ESG-Abschlag. Hingegen bei Photovoltaik-Unternehmen oder E-Auto-Herstellern sind die Forward-KGVs 2023 wesentlich höher. Immer mehr Geld fließt weltweit in ESG-konforme Veranlagungen: Laut Morningstar Direct wuchs das globale ESG-Fondsvolumen von Ende Dezember 2020 bis Ende Dezember 2021 von 1,65 auf 2,74 Billionen Dollar (verglichen mit 1,28 Billionen Dollar Ende 2019). Das erklärt auch die starke Absorptionsfähigkeit des Marktes bei grünen Bonds und dies ohne jegliche nennenswerte Verzinsung.

Laut Climate Bonds Market Intelligence ist das Emissionsvolumen von Green Bonds die vergangenen 10 Jahre in Folge gewachsen und erreichte 2021 einen Level von 517,4 Mrd. Dollar. Bis 2025 wird ein Anstieg auf weltweit 5 Billionen Dollar erwartet. Das bedeutet Substitutionskonkurrenz für nicht nachhaltige Emissionen und langfristig de facto ein Boykott von klimaschädlichen und umweltverschmutzenden Bereichen wie Erdöl&Erdgas, Kohle und diverse Minen durch den „Mainstream-Investor“. Aber die Geldgier bleibt und für diese „Vice-Companies“ könnte dann eine Art „Underground-Finanzmarkt“ bestehend aus Hedge Funds und Anleger entstehen, die keinerlei Wert auf ESG legen.

von | Mai 3, 2022

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